1. Einleitung
Die EU strebt nach einem sachgerechten Einsatz von Pestiziden, um die mit ihnen verbundenen Umwelt- und Gesundheitsrisiken zu begrenzen. Ferner informiert sie die Öffentlichkeit über den Verwendungszweck von Pestiziden und eventuelle Probleme mit deren Rückständen.
2006 nahm die Kommission zwei Vorschläge an, mit denen der Rechtsrahmen im Bereich Pestizide gestärkt werden soll:
Vorschlag für die Überarbeitung der geltenden Vorschriften über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie über den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden, die die Anwendungsphase der Pestizide abdeckt. Genauere Informationen über die Strategie der EU für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden finden Sie auf der Website zum Thema nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
Diese Vorschläge wurden seither im Europäischen Rat und im Europäischen Parlament intensiv diskutiert. Die diesbezügliche Verordnung, Rahmenrichtlinie sowie Maschinenrichtlinie wurden im Amtsblatt der Europäischen Union am 24. bzw. 25. November 2009 veröffentlicht:
2. EU Richtlinie Nachhaltige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Als erste Fristen müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um der Richtlinie für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden spätestens am 14. Dezember 2011 nachzukommen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, Nationale Aktionspläne einzuführen und dabei quantitative Zielvorgaben, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen (Artikel 4). Ihren Nationalen Aktionsplan müssen die Mitgliedsstaaten bis zum 14. Dezember 2012 an die Europäische Kommission übermitteln.
Als wesentliche Maßnahmen werden angesehen:
die Stärkung der Sachkunde für Anwender, Berater und Vertreiber von Pflanzenschutzmitteln (Artikel 5 und Anhang 1);
die Informationspflicht beim Verkauf und der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (Artikel 6);
eine allgemeine Information und Sensibilisierung (Artikel 7) sowie die anwendungsbezogene Unterrichtung der Öffentlichkeit (Artikel 10);
die Einführung verbindlicher Auflagen für die Kontrolle der in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutztechnik; für die Neugeräte gibt es Änderung in der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden vom 25.11.2009;
eine strikte Beschränkungen bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen (Artikel 9);
die Einführung spezifischer Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt und des Trinkwassers (Artikel 11);
die Einführung von Restriktionen bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtagrarland (Artikel 12);
eine sichere Handhabung und Lagerung sowie Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln und deren Verpackungen (Artikel 13);
die verbindliche Einführung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes ab dem 1. Januar 2014 (Artikel 14 und Anhang 3)
die Etablierung von EU-weiten harmonisierten Indikatoren zur Erfassung von Risiken und Trends bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und für die Messung des Fortschritts bei der Umsetzung der NAP (Artikel 15).
Die Mitgliedsstaaten berichten regelmäßig der Europäischen Kommission über den Stand und Änderungen ihrer NAP. Die Kommission wird ein Internetportal einrichten und dort über die Entwicklung und Ergebnisse der NAP in den Mitgliedsstaaten informieren.
Für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen werden die Bestimmungen in der EU verschärft (Artikel 9). Ausnahmen wie beispielsweise für Steillagenweinbau sind weiterhin erlaubt.
3. Neue EU-Pflanzenschutzmittelverordnung
Am 24. November 2009 wurde im Amtsblatt der EU die neue EU-Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bekannt gemacht. Sie tritt am 14. Dezember 2009 in Kraft. 18 Monate danach, am 14. Juni 2011, wird die Verordnung gültig und löst zu dem Termin die Richtlinien 91/414/EWG und 79/117/EWG ab. Die Verordnung hat unmittelbare Gesetzeskraft in den Mitgliedstaaten.
Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen vorgestellt. Wenn nichts Besonderes angegeben ist, gelten die Regelungen ab dem 14. Juni 2011.
Bewertungsverfahren für Safener und Synergisten
Safener sind Stoffe, die einem Pflanzenschutzmittel beigefügt werden, um die phytotoxische Wirkung auf bestimmte Pflanzen zu unterdrücken oder zu verringern; Synergisten sind Stoffe, die die Wirkung des Wirkstoffs in einem Pflanzenschutzmittel verstärken. Für Synergisten und Safener führt die Verordnung ein gemeinschaftliches Bewertungsverfahren und eine Positivliste ein. Bis Dezember 2014 wird ein Arbeitsprogramm festgelegt, um Synergisten und Safener nachzubewerten, die schon auf dem Markt sind.
Ausschlusskriterien für Beistoffe
Zubereitete Pflanzenschutzmittel enthalten außer den Wirkstoffen auch Beistoffe, z. B. Lösungsmittel, Netzmittel oder Farbstoffe. Beistoffe, deren Verwendung schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt hat, sind nicht mehr in Pflanzenschutzmitteln zulässig; sie werden in einer Negativliste aufgeführt. Eine entsprechende Überprüfung von Beistoffen kann jederzeit durch die EU-Kommission stattfinden. Bis Juni 2016 können die Mitgliedstaaten zusätzlich nationale Bestimmungen für Beistoffe anwenden.
Zulassungsverfahren für Zusatzstoffe
Bei Zusatzstoffen handelt es sich um Netzmittel, Schaumverminderer und ähnliche Produkte, die Pflanzenschutzmitteln zugesetzt werden. Sie sind im Gegensatz zu Beistoffen nicht von vornherein in dem zubereiteten Pflanzenschutzmittel enthalten, sondern werden separat vermarktet und erst vor der Anwendung zugefügt. Für Zusatzstoffe sieht die Verordnung eine Zulassungspflicht vor; Zulassungen sollen von den Mitgliedstaaten erteilt werden. Die Einzelheiten des Verfahrens müssen allerdings erst noch vereinbart werden. In Deutschland müssen Zusatzstoffe derzeit gemäß Pflanzenschutzgesetz vom BVL gelistet werden. Dieses Listungsverfahren ist in das neue Zulassungsverfahren zu überführen. Übergangsregelungen und Zeitpläne lassen sich aber erst festlegen, wenn die Einzelheiten für das harmonisierte EU-Verfahren ausgearbeitet sind.
Ausschlusskriterien für Wirkstoffe
Die Verordnung sieht für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln eine Reihe von Ausschlusskriterien auf der Basis von Stoffeigenschaften vor. Nicht mehr zulässig sollen Wirkstoffe sein, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der GHS-Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind; ebenfalls unzulässig sind Substanzen, die das endokrine System schädigen können und Wirkstoffe mit bestimmten Persistenz- und Akkumulationseigenschaften. Bei Wirkstoffen, die schon in die Positivliste aufgenommen sind, werden die neuen Kriterien bei der Neubewertung nach Ablauf der Aufnahmedauer angewendet.
Vergleichende Bewertung und Substitution
Pflanzenschutzmittel mit unerwünschten Eigenschaften sollen nur so lange auf dem Markt bleiben, bis ausreichende Alternativen zur Verfügung stehen. Wirkstoffe, die zwar als akzeptabel angesehen werden, aber nicht die höchsten Anforderungen erfüllen, bilden in der neuen Positivliste die Kategorie der "zu ersetzenden Wirkstoffe". Pflanzenschutzmittel, die solche Substitutionskandidaten enthalten, dürfen nur zugelassen werden, wenn es keine wirtschaftlichen und praktikablen Alternativen gibt, die deutlich sicherer für Mensch und Umwelt sind, oder wenn das Mittel im Resistenzmanagement unverzichtbar ist. Diese Nutzen-Risiko-Abwägung wird im Zulassungsverfahren vorgenommen und soll die spezifische Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko
Die Verordnung schafft Anreize für die Markteinführung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko. Dazu werden auf Gemeinschaftsebene Wirkstoffe, die bestimmte Kriterien erfüllen, einer eigenen Kategorie zugeordnet. Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich solche Wirkstoffe enthalten und auch sonst keine bedenklichen Inhaltsstoffe haben, gelten als "Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko" und unterliegen in den Mitgliedstaaten einem vereinfachten und schnelleren Zulassungsverfahren. Außerdem ist die Aufnahme dieser Wirkstoffe in die Positivliste länger gültig.
Zonale Zulassung
Antragsteller können künftig Zulassungen gleich für mehrere Mitgliedstaaten einer Zone beantragen. Es nimmt dann einer der Mitgliedstaaten die Bewertung vor, die anderen erteilen später auf Basis dieser Bewertung in einem zügigen Verfahren die Zulassung. Für diesen Zweck ist die EU in drei Zonen eingeteilt:
Norden: skandinavische und baltische Mitgliedstaaten
Süden: Mittelmeeranrainer außer Slowenien, sowie Bulgarien
Mitte: alle anderen Mitgliedstaaten
Bei Mitteln für Gewächshäuser, für Lagerräume, zur Saatgutbehandlung und zur Nacherntebehandlung gilt das Verfahren auch zonenübergreifend.
Gegenseitige Anerkennung von Zulassungen
Ein Antragsteller, der das zonale Verfahren nicht gewählt hat oder später die Zulassung auf weitere Mitgliedstaaten ausdehnen möchte, kann jederzeit einen Antrag auf gegenseitige Anerkennung stellen. Dieses Verfahren gab es auch bisher schon unter der Richtlinie 91/414/EWG. Die Verordnung räumt aber Hemmnisse aus, die in der Vergangenheit dieser Option entgegenstanden, und wird das Verfahren durch die Vorgabe einer Bearbeitungszeit von 120 Tagen beschleunigen.
Auswirkungen auf zugelassene Pflanzenschutzmittel
Die Verordnung hat keine unmittelbaren Konsequenzen auf bestehende Zulassungen in den Mitgliedstaaten. Weder zum Inkrafttreten am 14. Dezember 2009 noch beim Gültigwerden am 14. Juni 2011 müssen Zulassungen widerrufen oder geändert werden. Jedoch können sich Entscheidungen, die auf EU-Ebene zu Wirkstoffen getroffen werden, auf Zulassungen auswirken. Dies betrifft zum einen die Einstufung als "zu ersetzender Wirkstoff" und zum anderen die Anwendung der neuen Ausschlusskriterien bei der Neubewertung von Wirkstoffen.
Kontrollen der Pflanzenschutzgräte
Die EU hat mit Artikel 8 der Rahmenrichtlinie festgelegt, dass alle Mitgliedstaaten künftig für ihre Pflanzenschutztechnik regelmäßige Kontrollen durchführen müssen. Bis 2016 müssen alle im Gebrauch befindlichen Geräte in den einzelnen Staaten eine erste Kontrolle durchlaufen haben. Da es in Luxemburg die Pflichtkontrolle für Winzerbetriebe, die an Agrarumweltprogrammen (Landschaftspflegeprämie, RAK-Beihilfe) teilnehmen bereits gibt, dürfte die neue EU-Regelung für unseren Weinbau kein Problem darstellen,
Zusammenfassung: Weinbauinstitut, Abteilung Weinbau
Quellen: http://nap.jki.bund.de/ und http://www.bvl.bund.de
|